- Zielsetzung
Das Ziel dieser Leitlinie ist es, ein einheitliches
qualitätsgesichertes Prüfwesen für Sterilisationsverfahren in den
Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherzustellen, das in den
gesamten Ablauf der hygienischen Massnahmen eingebunden ist. Damit
soll größtmögliche Patientensicherheit gewährleistet werden.
- Allgemeine Anforderungen
Prüfungen von Sterilisationsverfahren haben unter
Aufsicht* und Leitung der begutachtenden Stelle/des Gutachters (im
weiteren als Sachverständige bezeichnet) in Übereinstimmung mit den
gültigen Gesetzen und harmonisierten europäischen bzw. nationalen
Normen, Gesetzen und Richtlinien im Einvernehmen mit dem Hygieneteam
zu erfolgen.
Die Prüfergebnisse müssen von einem
Sachverständigen (SV) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Prüfung und Begutachtung von Sterilisationsverfahren (zB nach EN 285,
554) begutachtet werden.
Als Sachverständige werden in diesem Kontext verstanden:
- Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie
- Akademiker mit gleichzusetzender Qualifikation (einschlägiges
Hochschulstudium, zB Mikrobiologie) und mehrjährige Erfahrung auf
dem Gebiet der Hygiene und der Entkeimungsverfahren. Diese muss eine
mind. 3-jährige einschlägige Tätigkeit in Einrichtungen des
Gesundheitswesens beinhalten, die sich schwerpunktmäßig mit der
Überprüfung von Sterilisierverfahren im Rahmen der
Krankenhaushygiene beschäftigen (zB Hygiene-Institute, BBSUA´s).
* Prüfung nach Aufstellung, Erstvalidierung (bzw. 1.
Leistungsbeurteilung) durch einen neuen Sachverständigen erfordern
die Anwesenheit des SV vor Ort. Bei Revalidierungen bzw. erneuten
Leistungsbeurteilungen durch denselben SV liegt es in seinem Ermessen,
vor Ort anwesend zu sein.
- Prüfpersonal
Das Prüfpersonal muß über Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß
Kapitel 5 verfügen.
- abgeschlossene Berufsausbildung mit einschlägiger Erfahrung auf
den Gebieten Hygiene, Mikrobiologie, Verfahrenstechnik und
Meßtechnik im Bereich Sterilisation oder auf vergleichbaren
Gebieten
- Nachweis der Teilnahme an mindestens 3 Validierungen oder
Leistungsbeurteilungen nach den geltenden harmonisierten Normen bei
einem für diesen Geltungsbereich akkreditierten oder vom
Gesundheitsministerium anerkannten Prüflaboratorium. Bis zum
01.01.2002 ist der Nachweis der Teilnahme an mindestens 3
Validierungen oder Leistungsbeurteilungen ausreichend.
- Das Prüfpersonal muss über die entsprechende Prüfausrüstung
(s. Punkt 4) verfügen und diese bedienen können. Die Messgeräte
sind gemäß den einschlägigen Normen und Bestimmungen** zu warten
und zu kalibrieren.
Anmerkung: Dem Sachverständigen ist es vorbehalten, über die
fachliche Eignung des Prüfpersonals zu entscheiden.
** z.B. ÖNORM EN 285, Eichgesetz
- Mindestanforderungen an die Ausstattung
mit Messtechnik, Prüfgeräten und Unterlagen
Die Mindestanforderungen an die Ausstattung sind den jeweils
gültigen Regelwerken zu entnehmen (ÖNORM EN 285, prEN 13060, EN 867
Serie, Leitlinie für die Validierung und Routineüberwachung von
Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze für Medizinprodukte).
für die Validierung von Dampfsterilisationsprozessen geeignetes
Datenaufzeichnungsgerät
Drucksensor (mit gültigem Kalibrierzertifikat)
Temperatursensoren
Norm-Prüfpakete (nach ÖNORM EN 285)
Messeinrichtung für nichtkondensierbare Gase
Kalibriereinrichtung für Temperatursensoren (mit gültigem
Kalibrierzertifikat)
Waage
B & D - Test-Bogen (nach ÖNORM EN 867 Teil 3) bzw. alternative
B & D-Testsysteme (nach EN 867 Teil 4)
Hohlkörperprüfmodell (z. B. nach EN 867, Teil 5)
geeignete Dokumentationsmittel des Prüfberichtes
einschlägige Normen (z. B. ÖNORM EN 285, 554, 556)
Raumthermometer
Hygrometer
Maximalthermometer bzw. Temperaturmeßgerät mit Druckereinrichtung
(für den Aggregateraum)
Stoppuhr
Sind "Spezialanwendungen" (s. Leitlinie für die
Validierung....) zu prüfen, muss ein geeignetes mikrobiologisches
Labor hinzugezogen werden können.
4.1 Mindestanforderungen an die
verwendete Messtechnik
Temperatursensoren einschließlich Messumformer für
Messbereich: 0 -150 °C
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PT 100 (Klasse A nach EN 60 751) oder Thermoelemente
(Toleranzklasse I nach EN 60 584) |
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Abweichungen untereinander bei Kalibrierung < 0,5 K
Außendurchmesser < 2 mm |
Drucksensor einschließlich Messumformer
- barometrisch kompensiert für den Messbereich von 0-4 bar
(absolut) bzw. 0-400 kPa.
- Genauigkeitsklasse < 0,25
- Zeitkonstante < 0,04 sec (bei Druckanstieg 0-63 %)
- Eigenfrequenz > 10 Hz
Mehrkanal - Messwerterfassungssystem
- Aufzeichnungstakt Temperatur < 2,5 sec., Druck <
1 sec.
- Temperaturauflösung digital: < 0,1 K, analog: <
0,5 K
- Druckauflösung digital: < 0.01 bar, analog: <
0,04 bar
- Fehlergrenze - für Temperatur +/- 0,25 %
- für Druck +/- 0,5 %
Waage
- Lastbereich >15 kg
- Fehlergrenze - bis 2 kg < +/- 0, 1 g
- >2 kg < +/- 1g
- Nachzuweisende Kenntnisse und Fertigkeiten
- Grundlagen und Ziele der Sterilisation
- Mikrobiologische Grundlagen
- Physikalische Grundlagen
- Vorbereitung für die Sterilisation (Dekontamination, Reinigung,
Desinfektion, Verpackung etc)
- Durchführung der Sterilisation
- Gesetzliche Regelungen und Normen
- Grundzüge der Qualitätssicherung
- Personalschutz
- Validierung
- Personelle und messtechnische Voraussetzungen für die
Validierung
- Praktische Durchführung der Validierung
- Beurteilung der Ergebnisse der Kommissionierung und
Leistungsbeurteilung
- Erstellung der Prüfberichtes
Mitglieder des Fachausschusses Prüfwesen:
Frau Dr. V. Buchrieser, Graz; Herr Min.R. Dr. W. Ecker, Wien; Herr
Dr. M. Gehrer, Graz; Herr Dr. H. Getreuer, Wien; Herr Dr. R. Kellner,
St. Pölten; Herr Univ.Prof. Dr. W. Koller, Wien; Herr Dr. P. Lachner,
Wien; Frau Dr. C. Lass-Flörl, Innsbruck; Herr Mag. Dr. T. Miorini,
Graz; Herr Univ. Prof. Dr. H. Mittermayer, Linz.
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