Zusammenfassung
Die Validierung von
Sterilisationsprozessen wird in der im EG-Raum verbindlichen Direktive
für Medizinprodukte 93/42 EWG gefordert. Weiters besteht (in
Österreich wie in Deutschland) der gesetzliche Auftrag an die
Krankenanstalten, die Patientenversorgung nach dem Stand der Technik und
der Wissenschaft zu gewährleisten. Im Anhang 3 der "Richtlinie der
DGKH für die Validierung und Routineüberwachung von
Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze für Medizinprodukte"
bzw der entsprechenden Richtlinie des Österr. Normungsinstitutes wurden
im Rahmen der Kommissionierung eine Reihe von Vorbedingungen als
MUSS-Bestimmungen festgelegt.
Um dem Betreiber die
Vorbereitung auf die Validierung zu erleichtern, werden die technischen,
organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen ebenso beschrieben
wie der Ablauf einer Validierung.
Schlüsselwörter:
Validierung, Dampfsterilisation, Medizinprodukte, Sterilgutversorgung,
EN 554
Einleitung
In den Ausschüssen und
Arbeitskreisen der Europäischen Normenkomitees (CEN) wurden und werden
eine Reihe von Normenentwürfen diskutiert, die sich mit der Regelung
der Sterilisation im Gesundheitswesen befassen und für alle Länder der
Europäischen Union Gültigkeit haben sollen. Die Euro-Norm EN 554, die
den Titel "Sterilisation von Medizinprodukten - Validierung und
Routineüberwachung für die Sterilisation mit feuchter Hitze"
trägt, ist seit Mai 1993 gültig und beschreibt den Stand der Technik
bei der Überprüfung von Dampfsterilisatoren. Voraussetzung für eine
Validierung und Routineüberwachung für Sterilisatoren mit feuchter
Hitze nach EN 554 ist die Übereinstimmung des Sterilisators und seiner
Installation mit einer geeigneten Spezifikation (Mindestbedingungen).
Die Norm, die derartige Anforderungen an Dampf-Großsterilisatoren
festlegt, ist ebenfalls bereits in Kraft (EN 285).
Die Validierung ist ein
dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren
der Ergebnisse, die benötigt werden, um zu zeigen, daß ein Verfahren
ständig mit den vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmt.
Definition und
Anforderungen der EN 556
Die CEN lehnte sich bei
der Definition für sterile Medizinprodukte an diejenige der
Europäischen Pharmakopöe an: "Ein Gegenstand kann dann als steril
betrachtet werden, wenn der theoretische Wert von nicht mehr als einem
lebenden Mikroorganismus in 1x106 (1 Million) sterilisierten Einheiten
des Endproduktes vorhanden ist."
Sterilisationsziel= SAL
10-6 (SAL = sterility assurance level)
Sterilisation ist Teil
der Aufbereitung bzw. Wiederaufbereitung von Medizinprodukten. Neben der
Sterilisation gehören zur Aufbereitung Desinfektion und Reinigung. Die
Dekontamination soll die Keimzahlen soweit reduzieren, daß vor der
Sterilisation eine Keimbelastung resistenter Mikroorganismen (D-Wert =
2,5 min) von + Null am Gut angenommen werden kann. Um eine SAL
von 10-6 zu erreichen, muß das Sterilisationsverfahren daher die
Wirksamkeit einer Keimreduktion für hitzeresistente Mikroorganismen um
6 Zehnerpotenzen (6 log-Stufen) besitzen.
Überprüfung von
Dampf-Sterilisatoren
Um dieser Anforderung zu
genügen, wurden bisher in die Kammer eines Dampfsterilisators
Bioindikatoren mit Bacillus stearothermophilus als
hochresistentem Testkeim eingebracht. Diese Bioindikatoren wurden in
definierter Anzahl dem Sterilisationsprozeß ausgesetzt, anschließend
entsprechend bebrütet und ausgewertet. Eine Abtötung der Keime hat die
Sicherheit des Sterilisationsprozesses bewiesen. Wurden alle
Mikroorganismen an den Stellen, an welchen die Bioindikatoren lagen,
abgetötet, so wurde der Prozeß als effizient bewertet. Bioindikatoren
können jedoch nur am Plazierungsort einen Rückschluß auf die
Einhaltung aller Prozeßbedingungen geben. Somit haben Bioindikatoren
nur dann Beweiskraft, wenn sie nicht abgetötet werden. Der
Umkehrschluß, dass bei abgetöteten Bioindikatoren der
Sterilisationsprozeß an allen Stellen der Kammer erfolgreich war, ist
lediglich eine Vermutung. Sie trifft nur dann zu, wenn die definierten
Prozeßbedingungen, z.B. eine Sterilisiertemperatur von mindestens 121
°C bei einer Haltezeit von 15 Minuten oder eine Temperatur von 134 °C
bei einer Haltezeit von 3 Minuten, jeweils bei Vorhandensein von
gesättigtem Wasserdampf, eingehalten werden. Zudem erlaubt die
mikrobiologische Prüfung keine Aussage über den Sicherheitszuschlag
des Verfahrens (die Testkeime können ebensogut "gerade noch"
abgetötet worden sein, wie schon zB bei der Hälfte der Einwirkzeit).
Weitere Probleme stellen sowohl die Anzuchtbedingungen der
Bioindikatoren (werden mit den jeweiligen Methoden wirklich alle
überlebenden Keime erfasst?) als auch die möglichen
Laborkontaminationen dar.
Auf diesen Überlegungen
beruht die in der EN 554 beschriebene Validierung von
Sterilisationsprozessen und betrachtet die physikalische Messung als
aussagekräftiger als die Prüfung mittels Bioindikatoren. Diese Methode
der Überprüfung des Dampfsterilisationsprozesses beruht auf der
Überwachung physikalischer Parameter (Druck, Temperatur, Zeit,
Vorhandensein von Sattdampfbedingungen), die für die Sterilität des
Produktes ausschlaggebend sind und setzt voraus, daß der Sterilisator
und seine Installation vor der Validierung mit einer geeigneten
Spezifikation übereinstimmen. Anforderungen und Tests (zB Prüfung nach
Aufstellung) für Dampf-Großsterilisatoren werden in einer separaten
Norm, der EN 285, behandelt. Die Bestimmungen der EN 554 müssen mit der
EN 285 in Zusammenhang gesehen werden.
Auch wenn derzeit in
vielen Krankenhäusern aus verschiedenen Gründen noch nicht validiert
werden kann, sollte doch die jährlich Überprüfung entsprechend dem
Stand der Technik (und damit mittels physikalischer Messungen)
vorgenommen werden.
Rechtliche Grundlagen der
Validierung
Die Validierung von
Sterilisationsprozessen wird in der im EG-Raum verbindlichen Direktive
für Medizinprodukte 93/42 EWG gefordert. Weiters besteht (in
Österreich wie in Deutschland) der gesetzliche Auftrag an die
Krankenanstalten, die Patientenversorgung nach dem Stand der Technik und
der Wissenschaft zu gewährleisten.
Die EU-Direktive fungiert
als Rahmengesetz. Leistungs- und sicherheitsbezogene
Produktspezifikationen werden nicht durch das Gesetz selbst geregelt.
Dies wird in Verordnungen, den "grundlegenden Anforderungen des
EG-Medicalrechtes" geregelt, deren Erfüllung nachzuweisen ist.
Diese
grundlegenden Anforderungen sind produktübergreifend und machen den
jeweiligen Stand der Technik (harmonisierte europäische Normen) zum
Maßstab. Geht man normgemäß vor, gilt das als Erfüllung der
Anforderungen, im Falle der Abweichung von der Norm, liegt die
Beweislast beim Anwender.
Die
EU-Direktive wurde bereits seit einiger Zeit national durch das
Medizinproduktegesetz (MPG) umgesetzt.
Das MPG regelt die
Sicherheit, Funktionstüchtigkeit, Wirksamkeit und Qualität von
Medizinprodukten über ihren gesamten medizinisch relevanten
Lebenszyklus nach einem integrierten, umfassenden Schutzkonzept.
Der Erfolg eines
Sterilisationsverfahrens kann bei diesen hohen Sicherheitsanforderungen
nicht am Endprodukt bestätigt werden. Es muß vielmehr sichergestellt
sein, daß der gesamte Prozeßablauf und seine wesentlichen Parameter
beginnend mit der Aufbereitung und Verpackung des Sterilisiergutes über
jeden erforderlichen Zwischenschritt bis zur Sterilisation, Freigabe,
Lagerung, Verteilung, Dokumentation einschließlich der
erforderlichen Geräte, Ausstattung und der Qualifikation des Personals
etc., qualitätsgesichert nach einem validierten Verfahren abläuft.
Die vieldiskutierte
Frage, ob die Validierung für Krankenhäuser verpflichtend ist, stellt
sich in Österreich nicht. Hier ist die Validierung von
Sterilisationsprozessen im Krankenhaus gesetzlicher Auftrag (MPG §§ 93
und 94), wobei mit einer Übergangsfrist bis zum Jahre 2002 zu rechnen
ist.
Voraussetzungen für die
Validierung
Die
Validierung und Routineüberwachung der Sterilisation von Medizinischen
Produkten ist als Teil der Qualitätssicherung von Sterilgut-
produzierenden Betrieben zu betrachten und sollte entsprechend in ein
derartiges System integriert werden (Aufnahme in das Qualitätshandbuch
und Übertragung der Verantwortung an qualifiziertes Personal).
Im Anhang 3 der
"Richtlinie der DGKH für die Validierung und Routineüberwachung
von Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze für
Medizinprodukte" wie auch in der entsprechenden Richtlinie des
Öster. Normungsinstitutes wurden im Rahmen der Kommissionierung eine
Reihe von Vorbedingungen als MUSS-Bestimmungen festgelegt.
Dies bedeutet, daß der
Betreiber bestimmte technische, organisatorische bzw. betriebliche
Voraussetzungen erfüllen muss, bevor sinnvollerweise mit einer
Validierung begonnen wird. Diese sind im Einzelnen:
Technische Vorbedingungen
Als Mindestanforderungen
an den Sterilisator gelten:
- fraktioniertes Vakuumverfahren
- Anschlußstutzen für Prüfausrüstung
- Absolutdruckmessung des Kammerdruckes
- Bowie & Dick-Test-Programm
- Vakuumtest-Programm
- getrennte Temperaturmeßgeräte für
Steuerung und Anzeige
- von der Steuerung unabhängige analoge
oder digitale Erfassungseinrichtung für Kammerdruck und -temperatur
über die Zeit vorhanden (Linienschreiber und/oder Meßwertdrucker)
- Einhaltung der Leistungskriterien der
EN 285 (Temperaturband, Ausgleichszeit etc)
Organisatorische
Vorbedingungen
Hinsichtlich der
organisatorischen Vorbedingungen wurden folgende Punkte als
MUSS-Bestimmungen festgelegt:
- Dokumentationen:
- Dampfkesselbescheinigung
- Gebrauchsanweisung
- Prozeß-Dokumentation des
Sterilisators
- Prüfung nach Aufstellung
- Maßnahmen zur Behebung festgestellter
Mängel
- kontrollierte Umgebungsbedingungen
- Speisewasseranalyse
- dokumentierte Beladungskonfigurationen
- Packlisten inkl. Gewichtsangabe
- Richtlinien zur Aufbereitung,
Verpackung und Beladung
- Kontroll- oder Prüfberichte
hinsichtlich Genauigkeit der Meßausrüstung
Betriebliche
Vorbedingungen (Qualitätssicherung)
Schließlich sind
folgende Maßnahmen der Qualitätssicherung gefordert:
- Arbeitsanweisungen zu allen
Aufbereitungsschritten
- Routineprüfungsplan
- Schulungsplan
- Wartungs- und Kalibrierplan
- Freigabedokumentation mit
- Datum, Uhrzeit
- Sterilisatoridentifikation
- Resultate der Präproduktionstests
(B&D-Test, Vakuumtest)
- Bezeichnung bzw Code des Sterilgutes
- gewähltes Sterilisationsprogramm
- Aufzeichnung der Prozeßdaten (Druck-
und Temperatur)
- Chargennummer
- ggf. Ergebnisse von
Chargenkontrollsystemen
- Name bzw Code des Bedieners
- Freigabe durch Verantwortlichen
Validierung
Die Validierung des
Dampfsterilisationsprozesses ist der Nachweis dafür, daß der
Sterilisationsprozess unter den Betriebsbedingungen am Aufstellungsort
und für jeweils definierte Güter, Verpackungsarten und
Beladungsanordnungen reproduzierbar die beabsichtigte Wirkung erzielt.
Beim Validieren werden prozeßrelevante Daten ermittelt und
dokumentiert, deren Vorhandensein die Sterilisationswirkung absichert.
Validierung =
Kommissionierung und Leistungsbeurteilung
Kommissionierung
Im Zuge der
Kommissionierung soll nachgewiesen werden, daß der Sterilisator und der
Bereich, in dem er aufgestellt ist, mit den Spezifikationen
übereinstimmt und alle Regel-, Anzeige-und Aufzeichnungsgeräte gemäß
den Anforderungen kalibriert sind. Die Prüfung der Wirksamkeit nach
Aufstellung mit Normbeladung kann bei Neuaufstellungen einen Teil der
Kommissionierung abdecken, sofern diese nicht länger als 8 Wochen
zurückliegt.
Die Kommissionierung besteht aus
folgenden Schritten:
- Identifikation des Sterilisators
(allgemeine und technische Daten)
- Überprüfung der technischen,
betrieblichen und organisatorischen Vorbedingungen
- Überprüfung der Übereinstimmung mit
der Spezifikation (Prüfung nach Aufstellung)
- Überprüfung der Betriebssicherheit
- Überprüfung der Kalibrierung der
Meßeinrichtungen
- Überprüfung der Umgebungsbedingungen
- Überprüfung der
Betriebsmittelversorgung (Speisewasseraufbereitung, Dampfqualität,
Wasser, Luft)
- Überprüfung der
Sterilgutvorbereitung
- Überprüfung der Routinekontrollen
- Festlegen der Prüfkonfigurationen
Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung
soll aufzeigen, daß die gewünschten Sterilisationsbedingungen überall
in der jeweils spezifischen Sterilisatorbeladung erreicht werden. Die
Leistungsbeurteilung ist demnach die Prüfung der Wirksamkeit mit
kundenspezifischem Sterilisiergut, -verpackung und Beladungsmuster am
Aufstellungsort.
Anforderungen an den
Temperaturverlauf:
- Temperatur innerhalb des
Sterilisiertemperaturbandes (Sterilisiertemperatur als untere Grenze
+ 3° K)
- Temperaturdifferenz zwischen
niedrigster und höchster Temperatur < 2K
- Ausgleichszeit < 15"
bei < 800 L Kammervolumen
- <
30" bei > 800 L Kammervolumen
- Die theoretische Dampftemperatur muß
innerhalb des Sterilisiertemperaturbandes liegen und mit dem
korrespondierenden Dampfdruck übereinstimmen
Jedes
Sterilisationsprogramm und jede Art von Sterilisatorbeladung,
(Sterilisiergut, Verpackungsmaterial, Beladungsmuster) müssen
spezifiziert und dokumentiert werden (= Konfiguration).
Das Krankenhaus muß also
je Sterilisator festlegen, welches Material in welcher Menge und
Verpackung je Charge sterilisiert werden soll. Aufgrund dieser Angaben
erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Konfigurationen, wobei aus der
Vielzahl der eingesetzten Konfigurationen jene ausgewählt werden, die
als repräsentativ für andere angesehen werden, und diese damit
ersetzen können:
zB:
- Volle Beladung mit porösem Gut (wenn
benötigt) bedeutet volle Dampfzehrung
- Volle Beladung mit Instrumenten (v.a.
schwere Siebe) bedeutet volle Wärmelast
- Teilbeladung mit porösem Gut bedeutet
schwierigste Luftentfernung
- Teilbeladung mit Einzelsets
(Hohlkörper) bedeutet schwierige Luftentfernung
- Volle Mischbeladung bedeutet
repräsentative Praxiskonfiguration
Die Validierung erfolgt
mit kalibrierten Meßinstrumenten. In Abhängigkeit von der
Kammergröße wird eine entsprechende Anzahl von Thermoelementen im
Sterilisiergut verteilt plaziert. Parallel zu den Temperaturwerten wird
der zugehörige Druck aufgezeichnet. Durch Darstellung von Druck und
Temperatur in Form von Kurven oder Tabellen kann verifiziert werden, ob
überall Sattdampfbedingungen herrschen.
Die Validierung muss in
einem Bericht dokumentiert werden. Die Validierung sollte durch
unabhängig Dritte (vorzugsweise akkreditierte Prüfstellen) erfolgen,
um bei der Prüfung subjektive Einflußnahme unmöglich zu machen.
Rekommissionierung
Eine Rekommissionierung
muß durchgeführt werden wenn:
- Änderungen oder technische Arbeiten
am Sterilisator oder seiner Ausstattung durchgeführt wurden, die
die Leistung des Gerätes beeinflussen bzw
- Routineüberwachung und erneute
Leistungsbeurteilung unakzeptable Abweichungen von den während der
Validierung ermittelten Daten zeigen.
Erneute
Leistungsbeurteilung
Sie soll mindestens
einmal im Jahr durchgeführt werden sowie immer dann, wenn durch
Änderungen an der Sterilisatorladung die Meßwerte für das
Sterilisiergut nicht innerhalb der während der Leistungsbeurteilung
festgelegten Grenzen liegen.
Die Verantwortlichkeit
für die Durchführung einer erneuten Leistungsbeurteilung (ob eine
solche durchgeführt werden muß) und die Bestimmung des Umfanges der
Überprüfung liegt bei einer dafür verantwortlichen Person, die
entsprechend ausgebildet wurde (EN 29001).
"Altgeräte"
Für Geräte, die vor
Inkrafttreten der EN 285 aufgestellt wurden, gelten die gleichen
technischen Mindestvoraussetzungen wie oben beschrieben und sollten,
sofern technisch möglich und ökonomisch sinnvoll, entsprechend
nachgerüstet werden. Geräte ohne fraktioniertes Vakuum entsprechen in
keiner Weise dem Stand der Technik und sollten ehestmöglich
ausgetauscht werden.
Dr. T. Miorini
Institut für
angewandte Hygiene, Graz
Literatur/ References
- ÖNORM/DIN EN 285: Sterilisation;
Dampf-Sterilisatoren; Groß-Sterilisatoren, 1996.
- ÖNORM/DIN EN 554: "Sterilisation
von Medizinprodukten - Validierung und Routineüberwachung für die
Sterilisation mit feuchter Hitze"1995.
- 657. Bundesgesetz betreffend
Medizinprodukte Österr. Medizinproduktegesetz - MPG (BGBl. Nr.
212/1996)
- BGBl. Nr. 801/1993
mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird, Österr. Krankenanstaltengesetz
in der Fassung vom Nov. 1993
- Arbeitskreis Qualitätssicherung in der
Sterilgutversorgung:
Teil 1: Entsorgung, Dekontamination, Pflege und Funktionsprüfung,
Sterilgutverpackung. Zentr Steril, 2, 1994.
Teil 2: Sterilisation, Lagerung, Bereitstellung, Hinweis zur Nutzung.
Zentr Steril, 3, 1995.
Teil 3: Beschaffung, Ausmusterung, Ausstattung, Dokumentation. Zentr
Steril,3, 1995.
Teil 4: Ausbildung, Management, Auditierung. Zentr Steril, 3, 1995.
- DGKH: Empfehlungen für die Validierung
und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze
für Medizinprodukte der DGKH, Hyg Med 22, 1997.
- Österr.
Normungsinstitut, AG 215.01: Richtlinie für die Validierung und
Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze
für Medizinprodukte die im Krankenhaus und anderen Einrichtungen des
Gesundheitswesens angewendet werden (Entwurf 1997).
- Praxis der Sterilisation:
Seminarunterlagen, Graz, 1995
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